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   FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10   

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https://dejure.org/2010,22251
FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10 (https://dejure.org/2010,22251)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2010 - 3 K 24/10 (https://dejure.org/2010,22251)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 3 K 24/10 (https://dejure.org/2010,22251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • Justiz Hamburg

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Aufhebung eines Grunderwerbssteuerbescheides aufgrund der Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages; Zivilrechtliche Aufhebung eines den Steuertatbestand erfüllenden Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Möglichkeit der Verfügung über das ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus müssen die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    Ein schwebend unwirksamer Aufhebungsvertrag berührt die Rechtsstellung des Ersterwerbers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht (BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    Eine Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Erwerber das Grundstück einem ihm genehmen anderen Käufer, z.B. einer durch Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen anderen Gesellschaft, zukommen lassen will (BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; Sack in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 16 Rz. 61 b, S. 1151).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 25/10

    Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Mit Vertrag vom selben Tag veräußerte die Klägerin eine noch nicht vermessene Teilfläche dieses Grundstücks von ca. 1.160 qm, auf der sich das Gebäude befand, an die D GmbH zum Preis von EUR 1.050.000,00 zuzüglich zu erstattender Grunderwerbsteuer aus dem Ankauf des Grundstücks in Höhe von EUR 36.750,00 (Anlage K 1, Finanzgerichtsakten -FGA- 3 K 25/10, Anlagenband).

    Im selben Notartermin (UR.Nr. ...7/2008 des Notars E) wurde der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der D GmbH ebenfalls aufgehoben (Anlage K 3, FGA 3 K 25/10, Anlagenband).

    Das Gericht hat die Akten im Verfahren 3 K 25/10 beigezogen.

  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Dass der Ersterwerber mit der Weiterveräußerung einen Gewinn erzielt, ist für die Anwendung der dargelegten, durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).

    Im Übrigen beruht die Einschränkung des § 16 Abs. 1 GrEStG auf einer Auslegung des Merkmals "rückgängig gemacht" entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 1 GrEStG und nicht auf der Anwendung des § 42 AO (BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).

  • BFH, 16.02.2005 - II R 53/03

    Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Die Vertragsparteien müssen, um das wirtschaftliche Ergebnis des zivilrechtlich unwirksam gewordenen Verpflichtungsgeschäfts im vorbeschriebenen Sinne wieder zu beseitigen, sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495).

    Die Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert zwar grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495).

  • BFH, 14.11.2007 - II R 1/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteile vom 14. November 2007 II R 1/06, HFR 2008, 589, BFH/NV 2008, 103; vom 23. August 2006 II R 8/05, HFR 2007, 568, BFH/NV 2007, 273).

    Zur Vermeidung von Umgehungen kann für den Abschluss der Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nichts anderes gelten (BFH-Urteile vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 589; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 19. März 2009 3 K 40/08, EFG 2009, 1137).

  • BFH, 22.01.2003 - II R 32/01

    Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Wird ein Kaufvertrag dagegen über diesen Austausch hinaus in weiteren Punkten - etwa bzgl. Kaufgegenstand oder Kaufpreis - geändert, kann dies dem Neuabschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Dritten gleichkommen (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 II R 32/01, BFHE 201, 541, BStBl II 2003, 526).
  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    War dem ursprünglichen Erwerber eine solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770).
  • BFH, 01.07.2008 - II R 36/07

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Die durch eine Auflassungsvormerkung bewirkte Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks entfällt jedoch bereits dann, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt hat und der Veräußerer über sie frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verfügen kann (BFH-Urteil vom 01. Juli 2008 II R 36/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882).
  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Zur Vermeidung von Umgehungen kann für den Abschluss der Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nichts anderes gelten (BFH-Urteile vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 589; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 19. März 2009 3 K 40/08, EFG 2009, 1137).
  • BFH, 23.08.2006 - II R 8/05

    GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde

    Auszug aus FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
    Der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteile vom 14. November 2007 II R 1/06, HFR 2008, 589, BFH/NV 2008, 103; vom 23. August 2006 II R 8/05, HFR 2007, 568, BFH/NV 2007, 273).
  • BFH, 17.10.1990 - II R 148/87

    Besteuerung des ursprünglichen Grundstücksvertrags bei Rückgängigmachung des

  • FG Schleswig-Holstein, 19.03.2009 - 3 K 40/08

    Keine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages i.S. des § 16 Abs. 1

  • FG Hamburg, 31.01.1996 - II 4/95

    Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, nach Zusage der

  • FG Hamburg, 21.06.2011 - 3 K 12/11

    Wiedereinsetzung bei unterlassener Weiterleitung eines rechtszeitig eingegangenen

    Die GbR und Frau D schlossen einen Vertrag (UR-Nr. ...; FGA 3 K 24/10 Anlagenband), in dem die Aufhebung des ersten Kaufvertrages vom ... 2008 (UR-Nr. ...) vereinbart wurde.

    Im unmittelbaren Anschluss verkaufte die GbR den unbebauten Teil des Grundstücks X-Straße ..., das inzwischen vermessene, ... qm große, unbebaute Flurstück ..., zum Preis von EUR ... an die E GmbH (UR-Nr. ..., Anlage K 3, FGA 3 K 24/10 Anlagenband).

    Die nach erfolgloser Durchführung eines Einspruchsverfahrens hiergegen von Frau D eingereichte Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts vom 18.05.2010 abgewiesen (Az. 3 K 24/10).

    Das Gericht hat die Akten des Verfahrens 3 K 24/10 beigezogen.

    Auch im Streitfall liegt zwar eine Weiterveräußerung vor, allerdings durch Frau D. Sie nutzte die ihr trotz Aufhebung des Kaufvertrages verbliebene Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse dazu, der Klägerin und der E GmbH das Eigentum an den Grundstücken zu verschaffen (vgl. Urteil im Verfahren 3 K 24/10 unter B.I.2.).

  • FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei

    Wird ein Kaufvertrag dagegen über diesen Austausch hinaus in weiteren Punkten - etwa bzgl. Kaufgegenstand oder Kaufpreis - geändert, kann dies dem Neuabschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Dritten gleichkommen (BFH, Urteil vom 22. Januar 2003, II R 32/01, BStBl II 2003, 526; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

    Ein schwebend unwirksamer Aufhebungsvertrag berührt die Rechtsstellung des Ersterwerbers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht (BFH, Urteil vom 21. Februar 2006, II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

    Ferner ist eine Verwertung im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse anzunehmen, wenn der ursprüngliche Erwerber das Grundstück einem ihm genehmen anderen Käufer, z.B. einer durch Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen anderen Gesellschaft oder einer nahestehenden Person, zukommen lassen will (BFH, Urteil vom 21. Februar 2006, II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 16 Rn. 68; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

    Zur Vermeidung von Umgehungen kann für den Abschluss der Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nichts anderes gelten (BFH-Urteile vom 06.10.2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306; vom 14.11.2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 589; vom 25.04.2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; FG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010 3 K 24/10, juris).
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